Cum-Ex, Verjährung und das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz

Die Schlagzeilen zum Thema Cum-Ex waren seit Ende des ersten Prozesses am Bonner Landgericht schon lange nicht mehr positiv. Vor allem die Personalknappheit der Kölner Staatsanwaltschaft, die Ermittlungen gegen knapp 900 Beschuldigte führt – mit ganzen 8,7 Staatsanwaltsstellen und einer Abteilungsleiterin –, wird in Presse und Zivilgesellschaft mit großer Besorgnis gesehen. Der Tenor: Verjährung droht. Das Kölner Personal liegt in der Verantwortung des Justizministeriums von NRW. Um Verjährung zu verhindern, will nun aber auch der Bund nachbessern.

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Im derzeit geplanten „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz“ sind daher auch Veränderung bei der Bekämpfung von Steuerstraftaten geplant. Es soll in die Abgabenordnung (AO) der § 375a eingefügt sowie der § 376 AO ergänzt werden. Mit diesen Änderungen sollen zwei Ziele erreicht werden, die grundsätzlich begrüßt werden: die Verlängerung der Verfolgungsverjährung bei Steuerstraftaten und die Möglichkeit der Vermögensabschöpfung auch bei verjährten Steuerstraftaten.

Für die Verjährung von Steuerstraftaten ändert sich durch die beabsichtigte Gesetzesänderung Folgendes: Es wird die Verjährungsfrist von 5 Jahren für die „normale” Steuerhinterziehung und von 10 Jahren für die besonders schwere Steuerhinterziehung (ab 50.000 €) nicht verändert. Doch wird durch die geplante Gesetzesänderung zumindest die Frist für die absolute Verjährung auf das Zweieinhalbfache der bisherigen Dauer verlängert, und zwar nur für die besonders schwere Steuerhinterziehung. Bisher betrug der Zeitrahmen dafür 20 Jahre – künftig soll er 25 Jahre andauern.

Dies ist bedeutsam, weil derzeit insbesondere im Bereich der Cum-Ex-Betrügereien eine Vielzahl von besonders aufwendigen und schwierigen Ermittlungen und Verfahren laufen. Deshalb wird diese Verlängerung der Frist ausdrücklich begrüßt. Damit kann möglicherweise sichergestellt werden, dass Straftäter bei komplizierten Verfahren und trotz Personalknappheit nicht straffrei ausgehen. Zusätzlich ist es allerdings notwendig, dass die personelle Aufstockung der betroffenen Stellen sowie eine bessere technische und finanzielle Ausstattung der Ermittlungsbehörden erreicht wird. Denn der Anspruch muss sein, auch bei komplexen Sachverhalten lange vor der neuen Verjährungsfrist von 25 Jahren Verfahren zum Abschluss zu bringen. Zudem muss die Verjährung weiterhin innerhalb von zehn Jahren nach Tatbeendigung etwa durch Ermittlungen unterbrochen werden, damit die neuen Fristen zum Tragen kommen. Gerade bei frühen Cum-Ex-Fällen, die bereits 1990 ihren Anfang genommen haben, hilft die Friständerung daher nicht.

Bedauerlich ist, dass es in den geplanten Änderungen keine Verlängerung der Festsetzungsverjährung geben soll. Das Finanzamt kann weiterhin nach zehn Jahren einen Steuerbescheid, der auf Hinterziehung beruht, nicht mehr ändern. Aber es wird durch die Einfügung des § 375a AO die Möglichkeit geschaffen, trotz erloschener Steuerschuld und trotz verjährter Straftat bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung den Tatertrag einzuziehen. Verantwortlich ist in dem Fall die Staatsanwaltschaft, nicht das Finanzamt. Die Möglichkeit der Einziehung ist nicht auf die besonders schwere Steuerhinterziehung begrenzt. Da die Durchführung der selbständigen Vermögensabschöpfung in Deutschland als aufwendig gilt, bleibt abzuwarten, wie intensiv dieses Mittel eingesetzt wird. Die Initiative ist dennoch ebenfalls sehr zu begrüßen.

Der Gesetzesvorschlag in seiner jetzigen Form ist ein Schritt nach vorne; kein Trippelschritt, aber auch kein Weitsprung. Um Cum-Ex konsequent aufzuarbeiten, muss vor allem ausreichend Personal zur Verfügung stehen, sonst helfen alle Gesetze nichts. Dieses Personal wird nicht nur in den aufklärenden Staatsanwaltschaften benötigt, sondern auch in Landesfinanzämtern und dem Bundeszentralamt für Steuern, falls alte Fälle von vor 2009 noch einmal systematisch aufgearbeitet werden sollen. Soll Betrügereien mit der Kapitalertragsteuern grundsätzlich ein Riegel vorgeschoben werden, müssen zudem Dividendenzahlung und Erstattung technisch einzelnen Aktienanteilen zuordenbar gemacht werden.

Nachtrag: Die Bundesregierung hat explizit dafür gesorgt, dass Vermögensabschöpfung bei bereits verjährten Altfällen (was insbesondere Cum-Ex-Fälle betrifft) auch nach der Gesetzesänderung nicht möglich ist. Die Tagesschau titelt lakonisch: “Geld ist wohl in vielen Fällen weg”…

Weitere Informationen zum Thema Cum-Ex finden Sie in unserer Broschüre “Cum-Ex und was daraus folgt – Eine Aufarbeitung des Cum-Ex-Skandals”.

Dieser Beitrag ist in Zusammenarbeit mit Steuerinteressierten von ver.di entstanden.

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Ein Kommentar

  • Hallo Yannick Schwarz,
    endlich habe ich Urlaub und Zeit, Ihre Arbeit über „Nie wieder Cum-Ex“ – die ich über ver.di erhalten habe (Fachkommission Steuer) – zu gründlich lesen.
    Vielen Dank für den tollen Beitrag – damit lässt sich arbeiten!
    Wir haben Ende September ein ver.di-Treffen in Berlin, wo wir die weitere Verwendung abstimmen können.
    In Bayern gibt’s den Blog „Imogdesfinanzamt“, da können wir die Diskussion auch anstoßen.
    Einstweilen sonnige Grüße aus Ligurien,
    Angelica Dullinger
    (Finanzamt München)

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