Klingeln demnächst die deutschen Betriebsprüfer am luxemburgischen Briefkasten?

Briefkastenfirmen Luxemburg

Lange konnten deutsche Gesellschaften Ausschüttungen steuerfrei durch Luxemburger Gesellschaften in die USA schleusen, auch wenn es sich dabei um reine Briefkastengesellschaften handelte. Wegen einer unscheinbaren Gesetzesänderung im gerade in Kraft getretenen Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (§ 50d Abs. 3 EStG), empfehlen Berater jetzt schnell noch echte Arbeitskräfte hinter den Briefkasten zu setzen „auch wenn Sie diese in Vollzeit gar nicht brauchen“. Die Regelung gilt rückwirkend für alle Fälle, die von der Finanzverwaltung noch geprüft werden kann. Zeit also für eine umfassende Prüfung?!

Die Neureglung betrifft die Voraussetzungen, die ausländische Gesellschaften erfüllen müssen, damit Deutschland keine 25% Quellensteuern auf Ausschüttungen erhebt. Grundsätzlich werden Briefkastenfirmen nicht anerkannt und die Quellensteuer fällt an. Allerdings waren bislang Ausschüttungen an Briefkastenfirmen steuerfrei, wenn der Empfänger aufgrund irgendeiner Vorschrift von der Quellensteuer befreit war. Im Fall eines US-Anteilseigners sind Ausschüttungen nach dem Abkommen zwischen Deutschland und den USA steuerfrei, die Zwischenschaltung der Luxemburger Briefkastenfirma war also unschädlich.

Nach neuem Recht ist die Ausschüttung an eine Briefkastengesellschaft nur dann steuerfrei, wenn die Ausschüttung an den Gesellschafter nach denselben Vorschriften steuerfrei wäre. Ansonsten darf Deutschland 25% Quellensteuern einbehalten. Damit könnte Deutschland auf die Ausschüttung an eine Luxemburger Briefkastenfirma Quellensteuer erheben, weil es unterschiedliche Befreiungsvorschriften für eine Ausschüttung nach Luxemburg und in die USA gibt.

Entsprechend hat die Beratung auf die Änderung mit Empfehlungen für die steuerliche Anerkennung von Luxemburger Gesellschaften reagiert[1]:

„Mieten Sie möglichst am ausländischen Standort ein voll ausgestattetes Büro an und setzen dort eigene Arbeitskräfte selbst dann ein, wenn Sie diese in Vollzeit gar nicht brauchen und diese teilweise am Anfang Leerlauf haben werden. Vermeiden Sie möglichst Outsourcing (vorsorglich selbst innerhalb Ihres Konzerns) und üben alle Funktionen mit eigenen Personal- und Sachmitteln aus.

Lassen Sie alle Entscheidungsträger zu regelmäßigen Sitzungen zu dem Standort anreisen (mindestens quartalweise) und vermeiden möglichst, dass in der Zwischenzeit irgendwelche Entscheidungen im Umlaufverfahren getroffen werden müssen. Halten Sie diese Regelungen in einer allgemeinen Geschäftsordnung fest. Protokollieren Sie alle Diskussionen und Entscheidungen ausführlich und bedenken dabei, dass die Protokolle ggf. dem Fiskus vorgelegt werden müssen. 

„Nerven“ sie die Geschäftsführer ihrer Beteiligungsgesellschaften oder die Mitgesellschafter mit Bitten um Gesprächstermine, Anfragen nach Informationen sowie eigenen Hinweisen und Ideen. Dokumentieren Sie das. Aber passen Sie auf, dass es um strategische Fragen und nicht das Tagesgeschäft geht, so dass sich nicht etwa der Ort der Geschäftsleitung ihrer Beteiligungsgesellschaften an den Holdingstandort verlagert.

Betreiben Sie also eine möglichst aktive Beteiligungsverwaltung, um die Geschicke ihrer Tochtergesellschaften planmäßig zu steuern. Lassen Sie sich dabei im Konzern auch nicht von Protesten von nicht in der Geschäftsführung Ihrer Zwischenholding vertretenen Spartenleitern beeindrucken, sondern bestehen auf Ihrer steten Beteiligung im Rahmen von Matrixstrukturen, etc.

Partizipieren Sie intensiv an den Haupt- bzw. Gesellschafterversammlungen ihrer Beteiligungsgesellschaften und dokumentieren das. Beschäftigen Sie sich mit der Dividendenpolitik dieser Gesellschaften.

Empfangene Dividenden erhöhen zwar Ihren Gewinn, aber Sie sollten Ihre Gesellschafter dringend darauf hinweisen, dass Sie diese behalten und keinesfalls binnen 12 Monaten, besser 18 Monaten eine Weiterausschüttung verantworten können und sich bis dahin mit einer Kapitalanlage beschäftigen müssen.

Suchen Sie insoweit auch weitere Geschäftschancen für ihre Holding, um z.B. Services oder Finanzierungsleistungen im Konzern erbringen zu können.

Seien Sie konsequent und versuchen nicht auszutesten, welche Lockerungen Schritte sein könnten, die nur an den Rand des „Steuerabgrunds“, aber noch nicht hineinführen.“

Die Empfehlungen lesen sich wie eine Anweisung an die Betriebsprüfung für die Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen. Es liegt jetzt an der Verwaltung, hier ebenso konsequent vorzugehen und Steuern nachzuerheben, wenn Luxemburger Gesellschaft diese Mindeststandards nicht glaubhaft nachweisen können.

[1] Auszug aus der Arbeitsunterlage der 72. Tagung der Fachanwälte für Steuerrecht, Wiesbaden, Mai 2021

Ein Kommentar

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Nach oben