Am 25. August 2022 präsentierte die FATF ihren alle 10-Jahre erscheinenden und heiß erwarteten Evaluationsbericht der Geldwäschebekämpfung in Deutschland. Genau zwei Tage vorher lancierte das Bundesfinanzministerium ein einseitiges Eckpunktepapier. Demnach sollen besser vernetzte Register, eine verbesserte Ausbildung für Finanzermittler und eine neue “Bundesoberbehörde zur Bekämpfung der Finanzkriminalität” dafür sorgen, dass komplexe Finanzkriminalität und internationale Geldwäsche besser bekämpft werden. Finanzminister Lindner brachte die Schlussfolgerung der FATF und die Herausforderung für die Bundesregierung in der Tagesschau auf einen Punkt: “In Deutschland kümmern wir uns stark um die kleinen Fische bei der Finanzkriminalität. Aber die dicken Fische, die schwimmen uns davon.” Mit der Umsetzung beauftragt ist unter anderem Marcus Pleyer – bis Juni Präsident der FATF, jetzt wieder “nur” Leiter der Unterabteilung VII A (illegale Finanzflüsse, Sanktionen) im BMF. Er muss jetzt jedes Jahr gegenüber den anderen FATF-Mitgliedern über die Fortschritte bei den von der FATF bemängelten Schwächen berichten.
Bereits im Mai 2022 war ein weiteres Eckpunktepapier bekannt geworden. Diesmal von der Taskforce zur Umsetzung der Sanktionen gegen Russland unter Leitung des Ministeriums für Wirtschaft und Klima. Auch dieses Papier schlug vor, Register besser zu vernetzen, eine zentrale Koordinierungsstelle mit der Sanktionsdurchsetzung zu beauftragen und vor allem Vermögen unklarer Herkunft genauer unter die Lupe zu nehmen. Ein erster Entwurf des “Zweiten Sanktionsdurchsetzungsgesetzes” macht jetzt die Runde in Berlin. Darin finden sich bisher elf große und kleine Maßnahmen. Darunter lange überfällige Regelungen wie das im Koalitionsvertrag vereinbarte Barzahlungsverbot beim Immobilienkauf, die Verpflichtung zum Eintrag im Transparenzregister für ausländische Immobilieneigentümer (die Union hatte eine ähnliche Regelung 2019 noch ausgebremst und auf Immobilienkäufer beschränkt) oder eine Begründungspflicht für die Gesellschaften, die nur einen Geschäftsführer im Transparenzregister eintragen.
Besonders erfreulich der Vorschlag zur Registervernetzung: Dafür sollen die Grundbuchämter die bereits seit Jahren digitalisierten Metainformationen (inklusive Eigentümername und -adresse) elektronisch an den Bundesanzeiger-Verlag übermitteln, der sie dann den im Transparenzregister erfassten Gesellschaften zuordnet. Wie gut und schnell das funktioniert, ist bisher schwer abzuschätzen. Die Fristen im Gesetzesentwurf geben aber einen Hinweis: Die Übermittlung der Daten von den Grundbuchämtern erfolgt demnach bis Ende Juni 2023, ausländische Eigentümer bekommen Zeit für ihre Eintragung bis Ende 2023 und ab Anfang 2025 müssen Verpflichtete dann Unstimmigkeiten bei der Immobilieninformation melden.
Besonders wichtig ist die Regelung zu “vermögensbezogenen Ermittlungen”. Sie soll die zentrale Schwäche des ersten Sanktionsdurchsetzungsgesetzes beseitigen – nämlich, dass bei komplexen Eigentümerstrukturen das zu sanktionierende Vermögen meistens unerkannt bleibt und ein Anfangsverdacht für die neuen Ermittlungsbefugnisse fehlt. Ob das ursprüngliche Ziel, nämlich “Vermögen unklarer Herkunft” aufzuklären, mit dem derzeitigen Entwurf gelingt, ist fraglich. Er spricht immer noch von “tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Verfügungsbeschränkung” und beißt sich damit selbst in den Schwanz.