Stellungnahme für die Anhörung im Finanzausschuss: Umsetzungsgesetz zur EU-Geldwäscherichtlinie
Tax Justice Network und Netzwerk Steuergerechtigkeit haben eine Stellungnahme eingereicht für die öffentliche Anhörung des Finanzausschusses zum dem „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der
Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der
EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen“ (BTDrucksache 18/11555) am 24. April
2017.
In seiner derzeitigen Fassung wäre das deutsche Transparenzregister nicht wirkungsvoll genug im Kampf gegen Steuerhinterziehung, Geldwäsche und Korruption. Dafür bräuchte es ein öffentlich einsehbares Register der wahren Eigentümer_innen von allen Firmen. Doch genau das verhindert das Gesetz durch den beschränkten Zugang zu Informationen. Zugleich enthält der Entwurf eine verwässerte Definition der „wirtschaftlich Berechtigten“, die teils eine Meldung der Führungsebene statt der Berechtigten gestattet und auf eine Pflicht der Firmen zur Ermittlung der gesamten Beteiligungs- und Kontrollkette verzichtet.
Das „Transparenz“-Register muss öffentlich einsehbar werden
Während im Referentenentwurf noch ein öffentliches Register vorgesehen war, soll der Zugang nun wieder beschränkt sein auf Personen mit “berechtigtem Interesse”. Die Bundesregierung ist anscheinend unter dem Lobbydruck des sogenannten „Die Familienunternehmer e.V.” eingeknickt. Die Befürchtungen der Wirtschaftslobby sind unbegründet. Viele Gesellschaften in Deutschland veröffentlichen bereits Daten über ihre Eigentümer_innen. Ein komplett öffentliches Register gibt es auch schon in Staaten wie Großbritannien. Deshalb darf in Deutschland der Wunsch nach Anonymität beim Geschäftemachen nicht über das öffentliche Interesse gestellt werden, wirtschaftliche Eigentümer zu kennen und kriminelle Machenschaften zu verhindern. Auch der Bundesrat hat sich am 31. März 2017 klar für ein öffentlich zugängliches Transparenzregister ausgesprochen.
Auch hinter Scheindirektoren und Strohfirmen verborgene Eigentümer müssen aufgedeckt werden
Zusätzlich verwässert der vorliegende Gesetzentwurf den Begriff des wirtschaftlich Berechtigten, also des wahren Eigentümers hinter einer Firma, in zweierlei Hinsicht: Es soll künftig erlaubt sein, unter bestimmten Voraussetzungen Personen der Leitungsebene als wirtschaftlich Berechtigte anzugeben. Das können jedoch Scheindirektoren sein, hinter denen sich die wahren Eigentümer_innen verbergen. Bei Beteiligungsketten soll die deutsche Rechtsperson außerdem einen Berechtigten nur im Fall der unmittelbaren Kontrolle mitteilen müssen. Andernfalls trifft diese Verpflichtung den Berechtigten selbst. In der Praxis bedeutet das, dass deutsche GmbHs und AGs, deren Gesellschafter bzw. Anteilseigener etwa Gesellschaften aus Panama sind, nicht den dahinterstehenden Eigentümer an das Register melden müssen.
Schreibe einen Kommentar