Stellungnahme – Geldwäscherichtlinie

Stellungnahme von Transparency International Deutschland e.V., WEED e.V. und Netzwerk Steuergerechtigkeit zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843) und anderer Gesetze

Datum: 31.05.2019

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1. Vorbemerkung

Geldwäsche ist ein globales Problem. Sie begünstigt Straftaten wie Drogenhandel, Waffenhandel, Korruption oder Steuerbetrug und entzieht – insbesondere armen – Staaten dringend benötigte Mittel für Entwicklung. Allgemein begrüßen wir deshalb die Überarbeitung des Geldwäschegesetzes und die Umsetzung der 5. EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie, vor allem da die Probleme in der deutschen und europäischen Wirtschaft mit Geldwäsche weiterhin evident sind:

  • Transnationale Organisierte Kriminalität investiert auch in Deutschland. (1)
  • Umsatzsteuerbetrug floriert in Europa und Deutschland.(2)
  • Cum-Ex-Geschäfte führten zu zweistelligen Milliardenschäden in Deutschland und Europa. (3)
  • Die Deutsche Bank ist indirekt mit Milliarden involviert in die Danske-Bank-Geldwäsche.(4)
  • Die Deutsche Bank und die (ODDO) BHF Bank sind involviert in den Milliarden-Skandal um den malaysischen Staatsfonds 1MDB. (5)
  • In Immobilienmärkte wie in Berlin investieren zweifelhafte Oligarchen- und Autokratenfamilien. (6)
  • Vermögensabschöpfung von illegitimen Vermögen aus komplexeren Geldwäschefällen und grenzüberschreitender Wirtschaftskriminalität passiert in Deutschland so gut wie gar nicht. (7)

2. Zur Änderung des GwG

a. Ausweitung der Verpflichteten

Die Erweiterung der nach dem GwG Verpflichteten bei allen Dienstleistungen in Steuersachen, Beratung zu Kapitalstruktur, Strategie oder M&A (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG n.F.), Mietmaklern/innen (§§ 1 Abs. 11 und 4 Abs. 4 GwG n.F.), Kunstlagerhaltung (§§ 2 Abs. 1 Nr. 16 und 4 Abs. 5 GwG n.F.), Edelmetallhandel (§ 4 Abs. 5 GwG n.F.), E-Geld-Agenten mit Auslandsbezug (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 GwG n.F.), Diensten für Kryptowerte (§ 1 KWG n.F.) und öffentlichen Versteigerungen (§ 2 Abs. 3 u. 4 KWG n.F.) begrüßen wir. Insbesondere die Regulierung der Kryptobörsen und E-Wallets scheint uns dringend geboten, wenn man an vergangene Fälle wie Liberty Reserve in diesem Bereich denkt. Ob die Regelung im Entwurf technisch angemessen ist, können wir aber nicht bewerten. Die öffentliche Hand muss insgesamt angemessen und präventiv agieren, da zum Beispiel von den 2018 in Berlin beschlagnahmten Immobilien im Wert von rund 10 Mio. Euro zumindest einige von einem öffentlichen Unternehmen an die mutmaßlichen Geldwäscher verkauft worden sein sollen. Auch der Kunsthandel scheint in der Tat Geldwäscher anzuziehen.
Generell geben wir aber zu bedenken, dass eine ständige Ausweitung der Verpflichteten nicht zwingend zum Erfolg führt, vor allem bei zugleich immer weiteren Pflichten, die immer schwieriger zu erfüllen sind. Entscheidend ist eine Konzentration auf die effektive Durchsetzung bestehender Pflichten und Sanktionierung von Pflichtverstößen, zunächst bei den Banken, die bei großen Geldwäschefällen und auch bei Immobiliengeschäften eine große Rolle spielen. Die USA scheinen in dieser Hinsicht teils besser zu agieren als die EU bzw. einige ihrer Mitgliedstaaten, deren Banken zum „Traum für Geldwäscher“(8) geworden sind.

b. Stärkere Sorgfaltspflichten

Die Verschärfung der verstärkten Sorgfaltspflichten der Verpflichteten und mehr Eingriffsrechte der Behörden im Fall von Hochrisikoländern begrüßen wir ebenso wie die verstärkten Sorgfaltspflichten bei Korrespondenzbankbeziehungen für EWR-Länder (§ 15 Abs. 3 und 5 GwG n.F.). Offen sind jedoch noch die Effekte. So hat die Deutsche Bank in einer Anhörung im Februar 2019 vor dem Europäischen Parlament zum Fall Danske-Bank ausgesagt, Estland schon früher als Hochrisikoland eingestuft zu haben – genutzt hat es offensichtlich nichts, da die Geldwäsche über die Korrespondenzbankkonten der Deutschen Bank nicht verhindert wurde. (9)
Dass als Risikokunde gilt, wer sein Aufenthaltsrecht oder seine Staatsbürgerschaft gegen Investitionen oder Geldtransfers erhalten hat (Anlage 2 Nr. 1 Bstb. g GwG n.F.), begrüßen wir. Transparency International hat erst dieses Jahr erneut nachgewiesen, dass „Goldene Visa“ gerade in den letzten zehn Jahren eine starke Verbreitung fanden und in Staaten wie Malta, Zypern, Portugal oder Großbritannien ohne hinreichende Geldwäscheprüfung massenhaft vergeben wurden.(10) Dass Risikotransaktionen mit verstärkten Sorgfaltspflichten auch bei Öl, Waffen, Edelmetallen, Tabakerzeugnissen, diversen kulturellen Gütern, Elfenbein und geschützten Arten vorliegen sollen (Anlage 2 Nr. 2 Bstb. c GwG n.F.), begrüßen wir. Gleiches gilt dafür, dass Politisch Exponierte Personen (PEPs) auch mindestens zwölf Monate „nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Amt“ besonders berücksichtigt werden müssen (§ 15 Abs. 4 GwG n.F.).

Dass Verpflichtete bei Neukunden (Rechtspersonen) einen Nachweis zur Meldung an das Transparenzregister oder einen Auszug daraus nachfragen müssen (§ 11 Abs. 5 Satz 2 GwG n.F.), begrüßen wir.

c. Aufhebung der Schweigepflicht bei Verdachtsmeldungen

Die Ersetzung der Ausnahme von den Meldepflichten bei „Schweigepflicht“ durch „Rechtsberatung“ und „Prozessvertretung“ (§ 43 Abs. 2 Satz 1 GwG n.F.) verstehen wir weitgehend als Erhaltung des Status Quo bei nur geringer Einengung des Anwendungsbereichs. Immerhin soll das BMF Grundstücksgeschäfte komplett meldepflichtig machen können (§ 43 Abs. 6 GwG n.F.). Wir begrüßen diese Option, würden die Meldepflicht aber nicht von einer weiteren Entscheidung des BMF abhängig machen, sondern sie direkt im Geldwäschegesetz festlegen. Darüber hinaus sollten die schon im Gesetz (§ 43 Abs. 5 GwG) vorgesehenen typisierten Meldungen gestärkt und klargestellt werden, dass diese regelmäßig die Schweigepflicht – zumindest für Notare – aufheben. Hier müsste § 43 Abs. 5 GwG so angepasst werden, dass auch § 43 Abs. 2 GwG erfasst ist. Betroffen sein sollten nicht nur Grundstücksgeschäfte, sondern auch Eintragungen ins Handelsregister. Die Typisierung würde es zudem den Verpflichteten erleichtern, ihrer Pflicht rechtssicher nachzukommen.

d. Transparenzregister

i. Zugang verbessert, aber noch nicht wirklich öffentlich

Die neue Öffentlichkeit des Registers (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG n.F.) begrüßen wir ausdrücklich. Es ist richtig, dass der Entwurf bei Trusts auf die nach der EU-Richtlinie zulässigen Einschränkungen verzichtet.
Ein öffentliches Register kann aus unserer Sicht mehr Wirkung bei der Prävention und Bekämpfung von Straftaten entfalten. Denn Kriminalität lebt von der Geheimhaltung der Finanzflüsse und Investitionsobjekte. Transparenz schreckt, selbst wenn sie lückenhaft ist, Kriminelle ab und ermöglicht es Medien und Nichtregierungsorganisationen, leichter zu recherchieren.
Insbesondere einige Wirtschaftslobby-Verbände haben starke Bedenken gegen die geplante Öffnung des Registers: Die EU-Richtlinie sei europa- und grundgesetzwidrig, weil sie Datenschutz missachte. Mit den Daten gehe ein „unvorstellbar hohes Risiko“(11) einher, Opfer von Straftaten wie Erpressung, Entführung oder Identitätsdiebstahl zu werden. Ein empirischer Beleg dafür wird aber nicht geliefert. Erfahrungen in Großbritannien oder Dänemark (mit offenen Registern) oder in den skandinavischen Staaten allgemein (mit u.a. schon lange offenen Steuerdaten) weisen nicht in diese Richtung. Kriminelle haben wohl auch ohne Register genug Wege, an ihre Ziele heranzukommen. Unverständlich ist die Generalkritik auch, weil jetzt schon nahezu alle Daten über Eigner/innen von Firmen öffentlich sind, nämlich vor allem die GmbH-Gesellschafter. Wirkliche Lücken bestehen bei der Identifizierung ausländischer Eigner/innen, nicht bei deutschen. Auch sind weiterhin Einschränkungen beim Datenzugang der Öffentlichkeit – so bezüglich der Adressen – vorgesehen und es gibt weiterhin Ausnahmen bei begründeter Furcht vor Straftaten (§ 23 Abs. 2 GwG).
Von der Wirtschaftslobby wird außerdem erwartet, es komme zu „Schmierkampagnen, öffentlichem Pranger oder einer Hetzjagd“.(12) Wieder fehlt aber ein empirischer Beleg. Die Annahme, dass die Öffentlichkeit Informationen ungerechtfertigt zu Kampagnen oder Prangern nutze, entspricht unseres Erachtens so nicht der Realität. Bei allem Respekt vor der Privatsphäre der Unternehmer/innen muss man sehen, dass Presseberichterstattung und Kritik aus der Zivilgesellschaft sich auf die Fälle fokussiert, wo etwas im Argen liegt. Als Beispiel seien hier nur die Töchter des bayerischen Pharmamilliardärs Curt Engelhorn genannt, die mehr oder weniger in die Schweiz geflohen sind. Seit den „Paradise Papers“ wissen wir auch, dass sie gute Gründe hatten: Bei ihrem Deal mit den bayerischen Steuerbehörden wegen hinterzogener Schenkungsteuer in Höhe von 440 Millionen Euro hatten sie Trusts nicht angegeben, die sie kontrollierten.(13)
Wirklich öffentlich wäre das Register allerdings erst, wenn man die Daten im Format „Offene Daten“ veröffentlichen würde. Das bedeutet:

  • keine Gebühren,
  • keine Registrierung,
  • übersichtliche Darstellung aller wichtigen Informationen im HTML-Format auf einer Webseite statt verstreute und nur über Herunterladen von PDF-Dateien verfügbare Informationen,
    maschinenlesbare Daten,
  • Möglichkeit zum Herunterladen des gesamten Datensatzes sowie
    Durchsuchbarkeit aller enthaltenen Daten, insbesondere nach Personen und Adressen.

Schon heute hält das Geldwäschegesetz im Übrigen fest: „Das Transparenzregister erlaubt die Suche nach Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und Rechtsgestaltungen nach § 21 über alle eingestellten Daten sowie über sämtliche Indexdaten.“ (§ 23 Abs. 4 GwG, Herv. d. Verf.) Diese Bestimmung scheint bisher schlicht nicht umgesetzt worden zu sein.

Vorbildhaft in Europa sind in dieser Hinsicht momentan die Register aus Dänemark14 und Großbritannien15, auch wenn gerade bei letzterem die Datenqualität wohl zu wünschen übrig lässt.
Erfahrungen in Großbritannien und Dänemark belegen das Interesse an den Daten und Vorteile:(16)

  • Es gab viel mehr Abrufe: 2017 mehr als zwei Milliarden Abrufe gegenüber sechs Millionen 2014-2015. Daten zu Berechtigten wurden allein im April 2018 fünf Millionen mal abgerufen.
  • Es gab mehr Verdachtsmeldungen durch das Register: 2.246 zwischen April 2017 und April 2018 gegenüber 426 im Jahr davor.
  • Es kam zu einer erheblichen Zahl an Korrekturmeldungen von Außenstehenden, rund 58.000.
  • Die Anmeldung schottischer Limited Partnerships, die als besonders anrüchig galten, sank um 80 Prozent gegenüber dem Höchstwert 2015.
  • Es gibt diverse Ermittlungen in Einzelfällen, zum Beispiel:
    • Ein Datenabgleich zwischen britischen und (ebenfalls offenen) ukrainischen Daten legte versteckte Geschäfte eines wichtigen ukrainischen Oligarchen und seiner Frau offen.
    • Firmen eines georgischen Abgeordneten konnten gefunden werden, der in einen 17-Millionen-Dollar-Betrug involviert war.
    • Suche nach Personen im dänischen Register war anscheinend bei Recherchen zu EU-Umsatzsteuer-Betrug wichtig, um mutmaßliche terroristische Hinterleute zu ermitteln.(17)

Auch bei offenen Daten wäre aus unserer Sicht ein sinnvoller Kompromiss zwischen Geldwäschebekämpfung und Datenschutz gegeben.
Dass zumindest die FIU automatischen Zugriff auf das Register haben und auch nach wirtschaftlich Berechtigten suchen können soll (§ 31 Abs. 8 GwG n.F.), begrüßen wir.


Dass die Einsichtnahme nicht gegenüber den betroffenen Firmen etc. offengelegt werden darf (§ 22 Abs. 3 GwG n.F.), begrüßen wir. Ansonsten könnten Recherchen und die Recherchierenden gerade bei den kriminellen Fällen, auf die es ankommt, gefährdet sein.

ii. Ermittlungspflichten der Unternehmen

Eine Firma etc. soll von ihren Anteilseignern, wenn diese von sich aus keine Angaben machen, „in angemessenem Umfang“ Auskunft zu Berechtigten verlangen, allerdings nur „soweit sie ihr bekannt sind“ (§ 20 Abs. 3a GwG n.F.). Diese Neuerung begrüßen wir der Richtung nach, halten sie aber für zu schwach. Es sollte jeder Firma abverlangt werden können, ihre Eigentümer/innen zu kennen. Die Einschränkungen durch den „angemessenen Umfang“ und die Unkenntnis des Anteilseigners mag bei externen Kunden gerechtfertigt sein, bei den eigenen Berechtigten ist sie es nicht. Auch ist immer noch nicht ganz klar, dass die Ermittlungspflicht sich auf die gesamte Unternehmensstruktur erstreckt. Deshalb sollte vorgegeben werden, dass die „gesamte Kontroll- und Beteiligungsstruktur ermittelt werden muss“. Ansonsten ist zu befürchten, dass das Register weiterhin praktisch an der deutschen Grenze enden wird. Dass immerhin jetzt Firmen etc. bei Fehlmeldungen Strafen drohen sollen (§ 56 Abs. 1 Nr. 53, 54, 55 GwG n.F.), begrüßen wir.

iii. Datenqualität und Meldung von Fehlern

Dass auch Staatsangehörigkeiten im Register erfasst und von der Öffentlichkeit eingesehen werden können sollen (§§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 23 Abs. 1 Satz 2 GwG n.F.), begrüßen wir.
Dass Verpflichtete Unstimmigkeiten melden sollen (§ 23a GwG n.F.), begrüßen wir, halten es aber für wichtig, dass es dann eine einfache Meldemöglichkeit gibt. Dass staatliche Behörden nur melden sollen „sofern dadurch die Funktionen […] nicht unnötig beeinträchtigt werden“ halten wir dagegen für falsch. Hier wird einseitig den Verpflichteten eine volle Pflicht auferlegt, was – zu Recht – zu Unmut bei diesen führen muss. Behörden sollten wenn überhaupt eine stärkere Meldepflicht haben als die Verpflichteten. Außerdem sollten die Daten des Transparenzregisters durch notarielle Prüfung mit denen des Handelsregisters, dann auch mit öffentlichem Glauben, angeglichen werden.

iv. Offenlegung der Berechtigten aller ausländischen Immobilienkäufer

Zumindest für Immobilienkäufe sollten ausländische Rechtspersonen verpflichtet werden, ihre wirtschaftlich Berechtigten im Register offen zu legen.

v. Rasche EU-Vernetzung

Die EU-weite Vernetzung mit anderen nationalen Registern (§ 26 Abs. 2 GwG n.F.) sollte zeitnah noch vor 2021 erfolgen.

e. Bessere Definition des wirtschaftlich Berechtigten

Die Definition des wirtschaftlich Berechtigten wurde erst 2017 aufgeweicht, so dass seitdem unter Umständen statt des Berechtigten auch ein Mitglied der Leitungsebene als fiktiver Berechtigter gemeldet werden kann (§ 3 Abs. 2 letzter Satz GwG). Dies deckt sich zwar mit der 4. bzw. 5. EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie, ist aber unseres Erachtens falsch und spätestens durch Skandale wie die „Panama Papers“ überholt. Zwar handelt es sich hier – laut Gesetzesbegründung – wohl auch um Fälle des Streubesitzes, wo die Bestimmung eines fiktiven Berechtigten in der Tat Sinn macht. Dennoch wird hiermit auch ein legales Schlupfloch eröffnet, um vorhandene Berechtigte zu verschleiern. Wir halten deshalb Folgendes für nötig:

  • Klare Trennung zwischen dem Fall nachweislich fehlender echter wirtschaftlich Berechtigter bei Streubesitz mit Eigentümern/innen nur bis zur Schwelle von jetzt 25% einerseits und dem Fall fehlender Ermittelbarkeit andererseits.
  • Klare Regelung, dass ein Unternehmen nur im ersteren Fall (Streubesitz) einen fiktiven Berechtigten benennen darf. Für alle anderen Fälle sollten Unternehmen bedingungslos zur Ermittlung und Offenlegung verpflichtet sein. Firmen, die ihre eigenen Berechtigten nicht kennen, sollten in Deutschland nicht aktiv sein dürfen.

Dass immerhin im Register ein fiktiver Berechtigter jetzt klar ausgewiesen werden soll, begrüßen wir.
Es braucht außerdem eine Absenkung der Meldeschwelle von 25 Prozent auf 3 Prozent, wie bei börsengehandelten Aktiengesellschaften (Kapitalanteile). Beim Handelsregister müssen ja sogar alle Anteilseigner offengelegt werden. Zusätzlich könnte vorgegeben werden, dass die zehn größten Anteilseigener/innen gemeldet werden müssen.
Eine Lücke sehen wir außerdem bei Aktiengesellschaften, deren Anteile an einem organisierten Handelsplatz gehandelt werden. Diese sind durch § 20 Abs. 2 Satz 2 GwG komplett von der Meldepflicht befreit. Allerdings stellen die Regeln des Aktiengesetzes und des Wertpapierhandelsgesetzes nach unserem Verständnis nicht sicher, dass alle wirtschaftlich Berechtigten gemeldet sind, denn Meldungen von juristischen Personen sind möglich. Deshalb sollte § 20 Abs. 2 Satz 2 GwG gestrichen werden und auch öffentlich gehandelte AGs sollten sich nur auf die Regel berufen können, dass in anderen Registern bzw. nach WpHG und AktG gemeldete Berechtigte nicht noch einmal gemeldet werden müssen.

f. Sonstige Änderungen des Geldwäschegesetzes

i. Die Verbesserung des Hinweisgeberschutzes begrüßen wir.

ii. Nötig wäre eine Veröffentlichung von Sanktionen.

Das Geldwäschegesetz übernimmt bei der Veröffentlichung der Sanktionen den schlechten Mindeststandard der EU-Richtlinie, der viele Ausnahmen gestattet. Diese restriktive Haltung scheint davon auszugehen, dass ein Risiko für das Finanzsystem eher in der Veröffentlichung von Missständen liegt als in den Missständen selbst. Die angelsächsischen Behörden gehen in dieser Hinsicht einen besseren Weg, indem sie Entscheidungen zu einzelnen Instituten umfassend veröffentlichen. Nur das hält Unternehmen effektiv von Fehlverhalten ab. § 57 Abs. 2 und 3 GwG sollte deshalb gestrichen werden.

g. Kontenregisterzugriff für Teile der Polizei

Das von der EU-Richtlinie vorgeschriebene Kontenregister gibt es zwar in Deutschland schon. Von Polizeiermittlern wissen wir aber, dass der aktuelle Zugriff über die BaFin zeitaufwändig und umständlich ist. Wir regen deshalb an, dass zumindest Spezialeinheiten beim BKA und den LKAs einen direkten Zugriff bekommen sollten.

h. Erweiterte Informations- und Zugriffsrechte der FIU (§ 31 GwG und § 492 GwG)

Die erwogene Treffermeldung bei der FIU bei als schutzwürdig eingestuften Daten und das Datenzugriffsrecht auf das staatsanwaltliche Verfahrensregister begrüßen wir.

i. Änderung des Strafgesetzbuches (§ 261 StGB): Erfüllung der Anzeigepflicht

Die erwogene Änderung des Strafgesetzbuches § 261 Abs. 9 neu StGB) dahingehend, dass ein Verpflichteter mit einer Verdachtsmeldung auch eine mögliche Anzeigepflicht erfüllt, begrüßen wir.

j. Sonstige Maßnahmen gegen Geldwäsche

Im Übrigen halten wir es folgendes für nötig:

  • Es braucht mehr qualifiziertes Personal für Polizei, Staatsanwaltschaften, Gerichte sowie Behörden wie das Bundesverwaltungsamt zur Geldwäschebekämpfung, Registerführung und Einziehung illegitimer Vermögen. Nur so sind auch ausreichende Kontrollen bei den Verpflichteten möglich.
  • Die EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie schreibt vor, dass die Behörden Zugriff auf die Eigentümer/innen von Immobilien haben müssen. Diese Vorgabe ist wegen eines fehlenden zentralen Registers in Deutschland mehr schlecht als recht umgesetzt. Praktisch hat selbst die Polizei keinen ausreichenden Zugriff auf die Immobiliendaten in Deutschland, vor allem, wenn sie nach einer Person suchen will. Eine Zusammenführung und Synchronisierung der Immobilien-Datenbanken ist deshalb unerlässlich. Zumindest die Kerndaten sollten außerdem öffentlich sein.

***Verweise***

1 Ernesto U. Savona / Michele Riccardi (Hg.): Mapping the risk of Serious and Organised Crime infiltration in European Businesses – Final report of the MORE Project. Transcrime – Università Cattolica del Sacro Cuore. Mailand, 2018, S. 104-122. http://www.transcrime.it/wp-content/uploads/2018/12/MORE_FinalReport.pdf.
2 ZDF Frontal 21: Der große Betrug: Wie Kriminelle und Terroristen Europa plündern. https://www.zdf.de/politik/frontal-21/der-grosse-betrug-vom-7-mai-2019-100.html.
3 Correctiv: The CumEx Files. Wie Banken, Anwälte und Superreiche Europa ausrauben. 18.10.2018. https://correctiv.org/top-stories/2018/10/18/the-cumex-files.
4 Tom Schoenberg / Jesse Hamilton / Sonali Basak: Deutsche Bank’s U.S. Unit Kept Danske’s Shady Billions Flowing. Bloomberg, 03.04.2019. https://www.bloomberg.com/news/articles/2019-04-03/deutsche-bank-s-u-s-unit-kept-danske-s-shady-billions-flowing.
5 Mathias Peer: German Banks Named in Malaysia Probe. Handelsblatt, 22.07.2016. https://www.handelsblatt.com/today/finance/1mdb-scandal-german-banks-named-in-malaysia-probe/23539526.html?ticket=ST-1037503-9JePe6xaNUmZibtNC0bT-ap6.
6 Markus Henn: Geldwäsche bei Immobilien in Deutschland: Umfang des Problems und Reformbedarf. Hg.: Transparency International Deutschland. Berlin, 2018. https://www.transparency.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/2019/Studie_Geldwa__sche_web.pdf.
7 Christoph Trautvetter: Illicit financial flows from developing countries in Germany. Hg.: Civil Forum for Asset Recovery (CiFAR). Im Erscheinen.

8 Patrick Jenkins: Why EU banks have become a money launderer’s dream, Financial Times, 17.09.2018; Vgl. auch Joshua Kirschenbaum / Nicolas Véron: A better European Union architecture to fight money laundering. Bruegel Policy Contribution Issue no 19, Oktober 2018. http://bruegel.org/2018/10/a-better-european-union-architecture-to-fight-money-laundering.
9 Deutsche Bank: 2ndset of questions received from the TAX3 Committee at European Parliament. 04.02.2019. https://sven-giegold.de/wp-content/uploads/2019/02/DeutscheBank_replies_additional-questions.pdf.
10 Transparency International / Global Witness: European Getaway: Inside the Murky World of Golden Visas. Berlin/London, 2018. https://www.transparency.org/whatwedo/publication/golden_visas.

11 Die Familienunternehmer: Transparenz zu Lasten von Grundrechten und Datenschutz. Die Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie und Öffnung des Transparenzregisters wirtschaftlich Berechtigter. 21.11.2018. https://www.familienunternehmer.eu/fileadmin/familienunternehmer/positionen/steuerpolitik/dateien/famu_positionspapier_transparenzregister_wirtschaftlich_berechtigter.pdf.
12 Die Familienunternehmer: Transparenz zu Lasten von Grundrechten und Datenschutz. Die Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie und Öffnung des Transparenzregisters wirtschaftlich Berechtigter. 21.11.2018. https://www.familienunternehmer.eu/fileadmin/familienunternehmer/positionen/steuerpolitik/dateien/famu_positionspapier_transparenzregister_wirtschaftlich_berechtigter.pdf

13 Mauritius Much / Bastian Obermayer / Nicolas Richter: Ein Füllhorn für die Töchter. Süddeutsche Zeitung, 05.11.2017. https://projekte.sueddeutsche.de/paradisepapers/wirtschaft/und-die-familie-engelhorn-e979936/?reduced=true.
14 https://datacvr.virk.dk.
15 https://beta.companieshouse.gov.uk.
16 Vgl. zum Folgenden: Global Witness: Getting the UK’s House in Order. Briefing, 06.05.2019. https://www.globalwitness.org/en/campaigns/corruption-and-money-laundering/anonymous-company-owners/getting-uks-house-order.

17 ZDF Frontal 21: Der große Betrug: Wie Kriminelle und Terroristen Europa plündern. https://www.zdf.de/politik/frontal-21/der-grosse-betrug-vom-7-mai-2019-100.html.

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