Vermögensbesteuerung für eine nachhaltige Zukunft für Alle
Im Superwahljahr 2021 müssen wir Vermögensbesteuerung in Deutschland neu verhandeln. Für die nötigen Zukunftsinvestitionen und eine dynamische Gesellschaft, die allen gleiche Chancen und jedem eine gleichberechtigte Teilhabe ermöglicht, empfehlen wir insbesondere die Wiedereinführung der Vermögensteuer, eine umfassende Reform der Erbschaftsteuer sowie eine Vermögensabgabe für den Fall, dass die Schuldenbremse wieder greifen soll.
Anlässlich der Bundestagswahl 2021 hat die AG Vermögen und Erbschaft ein Positionspapier “Vermögensbesteuerung für eine nachhaltige Zukunft für alle” entwickelt. Dieses Papier ergänzen wir auf dieser Seite um Antworten auf häufig gestellte Fragen und Erwiderungen sowie tiefergehende technische Details.
Die hier vertretenen Positionen wurden von der Arbeitsgruppe Vermögen & Erbschaft des Netzwerks Steuergerechtigkeit erarbeitet – es handelt sich dabei nicht um Positionen der das Netzwerk tragenden Organisationen.
Übersicht über die Positionen
Vermögensteuer
- Progressiver Steuersatz von 1 bis 5 Prozent
- Freibeträge von 1 Million (Privatvermögen) plus 5 Millionen (Betriebsvermögen)
- Spitzensteuersatz ab 30 Millionen
Erbschaft-/Schenkungsteuer
- Abschaffung der Ausnahmen für Betriebsvermögen
- Lebenslanger Freibetrag ohne Erneuerung
Vermögensabgabe
- Progressiver Steuersatz von 10 bis 30 Prozent
- Spitzensteuersatz ab 30 Millionen
- Freibeträge von 2 Millionen (Privatvermögen) plus 5 Millionen (Betriebsvermögen)
- Zahlbar über 20 Jahre
Häufig gestellte Fragen und Erwiderungen
Die Coronakrise hat zu erhöhten Staatsschulden geführt. Das wäre eigentlich kein Problem – wenn die Regierung die Schuldenbremse dauerhaft außer Kraft setzen würde. Tut sie das nicht, droht uns trotz Minuszinsen ein Sparkurs. Der sollte jedoch auf keinen Fall durch einen weiteren Rückgang des Sozialstaats finanziert werden. Gerade in der Coronakrise hat sich gezeigt, wie wichtig staatliche Investitionen etwa in Gesundheitssystem und digitale Infrastruktur im Bildungssystem sind. Zudem haben insbesondere weniger gutgestellte Menschen unter Corona zu leiden, etwa wegen geringer Wohnfläche oder mangelndem Zugang zum Internet.
Daher sollte für den Fall, dass die Schuldenbremse wieder greift, eine Vermögensabgabe für das reichste Prozent der Bevölkerung den Schuldenabbau finanzieren.
Wir brauchen nicht nur eine kurzfristige Finanzspritze. Im Gegenteil ist es wichtig, dauerhaft Vermögen stärker für den Staatshaushalt heranzuziehen. So können die viel zu hohe Ungleichheit begrenzt, Startchancen angeglichen und das Steuersystem insgesamt leistungsgerechter gestaltet werden.
Außerdem ist unklar, ob eine Vermögensabgabe zurzeit verfassungsgemäß ist, obwohl das Instrument explizit im Grundgesetz genannt ist. Es ist nicht endgültig geklärt, ob die Coronakrise eine verfassungsrechtlich geforderte finanzielle Ausnahmelage bzw. einen besonderen Finanzierungsbedarf ausmacht. Auch wenn dies zulässig wäre: Die gebotene Zweckbindung verhindert, dass mit den Erlösen über Corona hinaus investiert werden könnte – was angesichts der Klimakatastrophe, sozialen Problemen und maroder Infrastruktur zwingend notwendig ist.
Wir brauchen eine Steuer, die noch vor dem Generationenwechsel zugreift. Die Vermögen, die zu Lebzeiten angehäuft werden können, sind zu groß und gesellschaftlich schädlich. Ein Beispiel ist der kürzlich verstorbene Heinz Hermann Thiele, der als Großaktionär bei der Lufthansa drohte, im Alleingang den Einstieg des Staats zur Unternehmensrettung zu torpedieren.
Wir brauchen beides, in einem gesunden Steuermix. Es gibt mehrere Gründe, warum wir auch eine Besteuerung des Vermögensbestands brauchen:
- Vermögen kann auch ohne Einkommen sehr vorteilhaft sein, etwa als Sicherheit für Kredite oder einfach als politisches und soziales Kapital.
- Eine Vermögensteuer kann ungenutztes Kapital produktiver machen.
- Eine Vermögensteuer kann Einkommen besteuern, das nicht unter die Einkommensbesteuerung fällt, wie z. B. in Unternehmen thesaurierte Gewinne.
Die Abschaffung der Abgeltungssteuer und Wiedereingliederung der Kapitalertragsteuer in die Einkommensteuer ist allerdings ebenfalls eine wichtige Komponente einer adäquaten Besteuerung von Vermögenden.
Möglicherweise wird sie das, ja. Das Ausmaß einer solchen Steuerflucht wird jedoch wahrscheinlich nicht sehr hoch sein. Die wenigsten Menschen ändern nur wegen Steuervorteilen ihren Wohnsitz, da sie sozial an bestimmten Orten verankert sind.1,2 Daher fliehen meist nicht die Menschen, sondern lediglich das Vermögen wird in Steueroasen versteckt. Weltweit wurden in den letzten Jahren etwa über die internationale automatische Übermittlung von Kontodaten große Fortschritte in der Bekämpfung solcher Steuerhinterziehungsmodelle gemacht. Nichtsdestotrotz sollte eine starke Vermögensbesteuerung auch von einer Stärkung der Steuerbehörden begleitet werden, um Hinterziehung und Steuerflucht zu verhindern.
Zudem sollte im Falle der Aufgabe der deutschen Staatsbürgerschaft eine Wegzugsbesteuerung nach US-amerikanischem Vorbild etabliert werden.
Wegen der Erbschaftsteuer muss niemand das Familienunternehmen verkaufen. Um Liquiditätsprobleme zu vermeiden, kann die Steuerbelastung über fünf Jahre für Privatvermögen und zehn Jahre für Betriebsvermögen verteilt werden, soweit letzteres nicht vorzeitig veräußert wird. Verzinsliche Stundungen sollen ebenfalls möglich sein. Durch die langen Zahlungszeiträume besteht bei profitablen Unternehmen somit keine Gefahr für die Unternehmensstabilität. Zudem ist die Möglichkeit denkbar, den Staat als stillen Teilhaber an dem Unternehmen zu beteiligen und so einen Verkauf an Dritte zu verhindern.
Es geht nicht darum, mühsam angesparte Eigenheime zu besteuern. Vielmehr soll die politische und gesellschaftliche Macht der Großvermögen eingeschränkt werden. Zudem darf leistungsloses Einkommen aus Vermögen nicht mehr bessergestellt werden als Arbeitseinkommen. Dieses Problem wird besonders bei Großvermögen relevant.
Das häufig bemühte Argument, dass die Erhebung der Vermögensteuer unverhältnismäßig hohe Erhebungskosten im Vergleich zu den Steuereinnahmen verursache, kann als widerlegt gelten. Die hier beschriebene Vermögensteuer mit hohen Freibeträgen und somit weniger Betroffenen würde nach Berechnungen des DIW selbst bei einem proportionalen Steuersatz von einem Prozent nur Kosten in Höhe von 6,5 Prozent des Steueraufkommens ausmachen – vergleichbar etwa mit der Einkommensteuer. Angesichts des hier vorgeschlagenen Szenarios mit einem progressiven Spitzensteuersatz bis fünf Prozent und entsprechend höherem Aufkommen wären die Erhebungskosten sogar deutlich geringer.
Es ist umstritten, ob laufende Vermögensbesteuerung verfassungsgemäß sein kann. Wir sehen es als möglich und notwendig an, dass es im Zuge einer Vermögensbesteuerung auch zu einem laufenden Eingriff in die Substanz von Privatvermögen und Privateigentum kommt. Rechtlich-historisch gesehen kann ein generelles Verbot von Substanzbesteuerung nicht korrekt sein, da es bereits Fälle von Substanzbesteuerung gab, argumentiert etwa Wieland in seinem Gutachten zu einer Vermögensabgabe. Das Bundesverfassungsgericht habe zudem explizit Eingriffe in die Vermögenssubstanz unter “besonderen Umständen” wie einer “staatlichen Ausnahmesituation” erlaubt. Dies lässt Interpretationsspielraum für politische Gestaltung.
Angesichts des schädlichen Ausmaßes der heutigen Ungleichheit sollte eine am Gemeinwohl orientierte Politik sich klar machen, dass eine Substanzbesteuerung von Großvermögen nicht weiter ausgeschlossen sein darf, sondern zumindest gesellschaftlich diskutiert werden muss.
Übrigens: Auch Papst Franziskus betont, ebenso wie die Katholische Soziallehre insgesamt, dass das Recht auf Privateigentum nicht absolut ist, sondern “ein sekundäres Naturrecht […], das sich aus dem Prinzip der universalen Bestimmung der geschaffenen Güter ableitet“ und deshalb nicht über „die vorrangigen und ursprünglichen Rechte“ gestellt werden darf. Dies mag als Anstoß für die christlich orientierten Wähler*innen und Parteien dienen.
Technische Fragen
Das wichtigste Instrument für die Freistellung kleiner Vermögen sind hohe Freibeträge. Das obere 1% besitzt im Minimum etwa 1,4 Millionen Euro. Da nur das Vermögen über dem Freibetrag für die Berechnung der Steuerschuld herangezogen wird, wird bei den vorgeschlagenen Freibeträgen von einer Million für Privatvermögen und zusätzlichen fünf Millionen für Betriebsvermögen nahezu keine Besteuerung für die unteren 99% eintreten. Über 80% des Aufkommen würden hingegen von den oberen 0,1% gezahlt. |
Ja, Vermögensteuern belasten Unternehmen zusätzlich. Für profitable Unternehmen ist dies jedoch nicht problematisch. Zudem sind durch hohe Freibeträge für Betriebsvermögen familiengeführte KMUs größtenteils von der Steuer ausgenommen. Durch das vereinfachte Ertragswertverfahren für Betriebsvermögen ist laut DGB eine Substanzbesteuerung bei kleineren Unternehmen ausgeschlossen. Zudem sollte die Möglichkeit geprüft werden, den Staat als stillen Teilhaber am Unternehmen zu beteiligen. So kann die Steuer alternativ in Unternehmensanteilen abgegolten werden.
Der Fokus der Steuer liegt zudem nicht auf Betriebsvermögen, sondern Anteilen an Unternehmen. Eigentum an öffentlich gehandelten Unternehmen kann ohne Probleme für den Betrieb veräußert werden. Gerade Großunternehmen, die ostentativ in Familienbesitz sind, werden zudem nur selten von den Anteilseignern geleitet. Die Kontinuität in der Unternehmensführung wäre nur in sehr seltenen Fällen potenziell beeinträchtigt. Auch Arbeitsplätze wären praktisch nicht gefährdet.
Es soll das gesamte in Deutschland befindliche Vermögen besteuert werden. Auch Unternehmen in ausländischem Besitz werden somit herangezogen. Eine Benachteiligung entsteht nicht.
Da auch das Auslandsvermögen von in Deutschland Steuerpflichtigen belangt werden soll, mag das Problem höchstens ausländische Firmen in deutscher Hand betreffen. Vermögensteuerzahlungen in anderen Ländern werden auf die deutsche Steuer angerechnet, um eine doppelte Belastung zu vermeiden.
Ja. Juristische Personen in öffentlichem Eigentum sollen ebenso ausgenommen werden wie solche, die als gemeinnützig anerkannt sind. Gleiches gilt für Organisationen ohne Profitinteresse, aber mit notwendigerweise hohen Vermögen, wie etwa Gewerkschaften. Von diesen Ausnahmen abgesehen, sollten alle Rechtsformen erfasst werden. Dazu gehören auch Betriebsvermögen verwaltende Stiftungen.
Damit Unternehmen, die von ausländischen Personen gehalten werden, keinen Wettbewerbsvorteil erlangen, muss sowohl das Vermögen von natürlichen als auch von juristischen Personen besteuert werden.
Doppelbesteuerung kann dabei auf unterschiedliche Weise vermieden werden. Dazu gehört das einfache, aber unpräzise Halbvermögensverfahren. Demnach werden sowohl Anteile an Kapitalgesellschaften wie auch die steuerpflichtigen Vermögen von juristischen Personen jeweils nur zur Hälfte besteuert. Die gerechtere, wenn auch aufwendigere Alternative ist das Anrechnungsverfahren. Die von juristischen Personen gezahlte Steuer wäre demnach auf die Vermögensteuer von natürlichen Personen anrechenbar.
Falls Gerichte entscheiden, dass eine laufende Substanzbesteuerung verfassungswidrig ist, kann bis zu einer Grundgesetzänderung die laufende Gesamtbelastung auf 100 Prozent der Einkommen begrenzt werden (oder eine andere von den Gerichten gezogene Grenze). Eine solche Begrenzung der maximalen Besteuerung wird bereits in Spanien praktiziert.
Die Bewertung sollte möglichst verkehrsnah gestaltet sein, also nahe an Marktpreisen liegen. Ziel muss sein, möglichst viele Informationen von Drittseite zu Besitztum und Wert einzelner Vermögenswerte zu erhalten. Automatische Berichterstattung etwa von Versicherungsgesellschaften zum versicherten Wert von wertvollen Gütern an die Finanzämter sowie Berichterstattung von Banken und anderen finanziellen Dienstleistern, auch aus dem Ausland, zu finanziellen Vermögensarten sind Beispiele. Bei Vermögensarten, für die keine eindeutigen Daten zum Verkehrswert vorliegen, etwa bei der Bewertung von Privatunternehmen, soll die Bewertung den Grundlagen des bestehenden Bewertungsgesetzes folgen.
Gelten die Freibeträge ein Leben lang und erneuern sich nicht länger nach zehn Jahren, können sie ohne Einnahmeverluste erhöht werden. Auch ohne eine Steueroptimierung durch gestaffelte Schenkungen zu Lebzeiten könnte so eine vergleichbare Summe steuerfrei vermacht werden. Wir halten eine Verdopplung und regelmäßige Inflationsanpassung der bestehenden Freibeträge für sinnvoll. Dem Ehegatten bzw. dem/der eingetragene/n Lebenspartner*in könnten somit Vermögenswerte in Höhe von einer Million Euro steuerfrei vermacht werden, Kindern bis zu 800.000 Euro pro Elternteil. Um die Dynastiebildung bei Großvermögen zu verhindern, sehen wir zudem weitere Progressionsstufen samt höherer Steuersätze über der bisherigen höchsten Stufe von 26 Millionen als wichtig an.
Die Steuerklassen sollten auf ihre Angemessenheit für moderne Familienverhältnisse hin überprüft werden. Sie basieren stark auf den Prinzipien der Blutsverwandtschaft sowie der Kernfamilie und benachteiligen somit die zunehmend verbreiteten Patchwork-Familien.
Über die Änderungen der Steuergesetzgebung hinaus sollte es eine Stärkung der Steuerverwaltung geben. So kann Steuerhinterziehung erschwert werden. Dazu gehört insbesondere eine personelle Stärkung der Steuerverwaltungen, die in Deutschland systematisch unter den berechnetem Personalbedarf operieren. Bund und Länder müssen verpflichtende Personalziele auf Basis der Personalbedarfsrechnung mit Sanktionen bei Nichteinhaltung vereinbaren. Auch die Prüfquoten von Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften müssen erhöht werden. Für eine effektive Steuerverwaltung müssen zudem endlich einheitliche IT-Systeme über die verschiedenen Verwaltungsebenen hinweg geschaffen werden.
Zudem sind Transparenzmaßnahmen wichtig. Dazu gehören starke Transparenzregister für Unternehmenseigentum. Deutschland muss sein eigenes Register wirtschaftlicher Eigentümer stärken und international auf die Umsetzung internationaler Standards drängen. Zuletzt hat etwa der Abschlussbericht des UN-FACTI-Panels die Einführung solcher nationalen Register angemahnt, die weltweit zu einem großen Transparenzregister verknüpft werden sollen.
Hinweis: Wo von der Vermögensteuer die Rede ist, treffen die Ausführungen, falls nicht gesondert gekennzeichnet, ebenfalls auf die Vermögensabgabe zu.