Vom Mythos der wirtschaftlich schädlichen Erbschaftsteuer
Gastbeitrag: Prof. Dr. Volker Grossmann* (Universität Freiburg / Schweiz; CESifo, München; IZA, Bonn)
Die derzeitige Erbschaft- und Schenkungsbesteuerung in Deutschland nutzt das Potenzial einer Reduktion der Vermögenskonzentration nicht, obschon dadurch der Großteil der Gesellschaft bessergestellt werden könnte. Das derzeitige System privilegiert vor allem Empfänger hoher Erbschaften, ohne dass dies ökonomisch zu rechtfertigen ist. Insbesondere könnte die weitestgehende Gleichstellung von Betriebsvermögen und anderem Vermögen mit flankierenden Maßnahmen implementiert werden, die produktive Familienbetriebe in ihrer Substanz schützen.
1. Hohe Erbschaften, Vermögenskonzentration und mangelnde Chancengleichheit
Vermögen ist sehr ungleich zwischen den Einwohnern der Bundesrepublik Deutschland verteilt. So fällt auf das reichste Hundertstel der Bevölkerung etwa 30% des Nettovermögens, während die ärmere Hälfte der Bevölkerung nur etwa 3% besitzt (WID, 2022). Dabei spielen Erbschaften eine große Rolle. So ist etwa der Anteil des geerbten Vermögens am Gesamtvermögen in Deutschland seit den 1970er Jahren von etwa 20% auf gut 50% angestiegen. Die jährlichen Erbschaften betrugen in jüngerer Zeit gut 10% des Nettonationaleinkommens (Brülhart et al., 2018), etwa 300 bis 400 Milliarden Euro jährlich. Die Erbschaften sind dabei ähnlich konzentriert wie das Vermögen. So erhält ein Zehntel der Empfänger knapp 50% der übertragenen Vermögen, während bei der unteren Hälfte der Empfänger nur insgesamt 7% der Erbschaften ankommt (Baresel et al., 2021, Abb. 1). Zudem gilt: Je höher das Haushaltsnettoeinkommen, desto häufiger ist der Bezug von Erbschaft oder Schenkung (Baresel et al., 2021, Abb. 3). Dies ist ein Ausdruck dessen, dass die soziale Herkunft die ökonomischen Chancen auf individueller Ebene in hohem Maße prägt, nicht zuletzt in Bezug auf Bildung.
John Stuart Mill – der wohl bekannteste Vertreter der liberalen Ökonomie – sah Erbschaften bereits Mitte des 19. Jahrhunderts im Konflikt mit dem gesamtgesellschaftlichen Interesse und hat eine substantielle Erbschaftsbesteuerung befürwortet (Mill, 1848; Ekelund & Walker, 1996). Dass hohe Erbschaften sowohl die Chancengleichheit als auch Leistungsanreize von Erben untergraben und somit dem Kerngedanken des Liberalismus entgegenstehen, spielt heute in selbsternannten, (wirtschafts-) liberalen Kreisen jedoch bedauerlicherweise keine Rolle mehr. Dabei wäre die Erkenntnis angesichts der steigenden Erbschaften und dem hohen Anteil des leistungslos erworbenen Vermögens in Deutschland wichtig wie lange nicht. So gibt es in ökonomisch ungleichen Gesellschaften, in denen das individuelle Wohlgehen weitgehend vom Elternhaus abhängig ist, unerwünschte politische Folgen in Form von (Rechts-) Populismus (Guriev & Papaioannou, 2022) und geringem sozialen Zusammenhalt (Vergolini, 2011). Beispiele sind Fremdenfeindlichkeit, Wissenschaftsskepsis, geringes Vertrauen in staatliche Institutionen und Verschwörungstheorien verschiedener Art. Gezielte Kampagnen staatlicher und nicht-staatlicher Akteure zur Verstärkung dieser Tendenzen fallen gerade in einer von hoher Vermögenskonzentration und Abstiegsängsten geprägten Gesellschaft auf fruchtbaren Boden. Eine chancengleichere Gesellschaft hingegen würde die Akzeptanz demokratischer Werte und staatlicher Institutionen stärken.
Obschon gerade die hohen Erbschaften verteilungspolitisch problematisch sind, beinhaltet die aktuelle Erbschaftsteuergesetzgebung in Deutschland viele Ausnahmeregelungen, welche Erben sehr hoher Vermögen tendenziell bevorteilen. Grund dafür und gleichzeitig der Dreh- und Angelpunkt in der langanhaltenden Debatte über die Erbschaftsteuer ist die Behandlung von Unternehmensübergängen. Zwar ist diese Debatte aus mehreren Gründen verständlich. Aus individueller Sicht möchte ein Unternehmer seinen Betrieb an eine Nachfolgegeneration weitergeben und zudem sind erfolgreiche Betriebe gesellschaftlich wünschenswert. Allerdings ist festzuhalten, dass die hohe Vermögensungleichheit auch mit dem Aufbau und Vererbung erfolgreicher Unternehmen einhergeht. Zudem hat die Erbschaft- und Schenkungssteuer in Deutschland als Folge der Steuerprivilegien für Unternehmenserben im letzten Jahrzehnt (von 2011 bis 2020) im jährlichen Durchschnitt gerade mal 0,87% des Steueraufkommens (5,9 Mrd. Euro) generiert (eigene Berechnung auf Basis der Daten des BMF, 2022).
Somit ist die zentrale Herausforderung, das Erbschaftsteuersystem so zu reformieren, dass die Vermögensungleichheit abgebaut und gleichzeitig die Arbeitsplätze sowie der unternehmerische Erfolg in Familienunternehmen nicht gefährdet werden. Zum Erreichen des ersten Teilziels wäre es nötig, die Übertragungen von Unternehmen weitestgehend genauso zu behandeln wie sonstiges Vermögen. Der vorliegende Beitrag erläutert, warum es ein Mythos ist, dass dies im Konflikt stünde mit dem Erreichen des zweiten Teilziels, produktive Familienunternehmen in ihrer Substanz nicht zu gefährden.
Abschnitt 2 legt dar, welche Privilegien im derzeitigen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht für die Übertragung von Unternehmenseigentum bestehen und welche Gründe dafür angeführt werden. Abschnitt 3 diskutiert das derzeitige Erbschaftsteuersystem in Deutschland im Lichte der Literatur über wohlfahrtsoptimale Besteuerung. Dabei geht es insbesondere um die Fragen, wie hoch die Erbschaft- und Schenkungsteuersätze sein sollten und warum die privilegierte Behandlung von Betriebsvermögen aus ökonomischer Sicht problematisch ist. Abschnitt 4 stellt einen Maßnahmenkatalog vor, der eine weitestgehende Gleichbehandlung der Vermögensarten im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht und somit dem Abbau der Vermögensungleichheit ermöglicht, ohne Investitionen und Arbeitsplätze zu gefährden. In Abschnitt 5 finden sich Schlussbemerkungen.
2. Verschonungsregeln für betriebliche Vermögen und ihre Begründung
Im Erbfall zahlt der Erbe nach Berücksichtigung eines vom Verwandtschaftsgrad abhängigen Freibetrages eine Steuer, welche prozentual vom geerbten Vermögen abhängt. Abweichend zu diesem Grundprinzip sind (Verschonungs-) Regelungen in Kraft, die Erben von Betriebsvermögen bevorteilen. Die oft genannte Rechtfertigung für die bevorzugte Behandlung von Betriebsvermögen ist, dass die steuerpflichtigen Erben auf liquide Mittel des Unternehmens zurückgreifen oder gar einen Verkauf von Realkapital (Maschinen, Firmengebäude) in Erwägung ziehen könnten, um die Steuerschuld zu entrichten. In diesen Fällen würde das Eigenkapital der übertragenen Firmen sinken und die Kreditwürdigkeit des Unternehmens leiden, was wiederum Investitionen erschwerte. Alternativ könnten Erben die anfallende Steuer über persönliche Kreditaufnahme begleichen. Dabei wären jedoch Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit des Unternehmens zu beachten, falls Firmenkapital als Sicherheit (Kollateral) verwendet werden müsste.
Aus diesen Gründen sah sich der Gesetzgeber veranlasst, derzeit bei einem geerbten Betriebsvermögen bis 26 Mio. Euro die sog. Regelverschonung von 85% zu gewähren, falls der Betrieb mindestens fünf Jahre fortgeführt wird und (ab 15 Beschäftigten) die Mindestlohnsumme innerhalb dieser fünf Jahre von insgesamt 400% erhalten bleibt. Zudem gibt es die Möglichkeit der sog. Optionsverschonung von sogar 100%, falls der Betrieb mindestens sieben Jahre fortgeführt und die Mindestlohnsumme von 700 Prozent nicht unterschritten wird. Falls das geerbte Betriebsvermögen 26 Mio. Euro übersteigt (sog. Großerwerben), werden die Verschonungsanteile graduell abgeschmolzen, wobei die volle Abschmelzung bei etwa 90 Mio. Euro Betriebsvermögen erreicht wird. Allerdings sieht die Gesetzgebung bei Großerwerben die Möglichkeit einer sog. Verschonungsbedarfsprüfung vor. Der Erbe kann demnach einen Steuererlass beantragen, wenn er die Steuer nicht aus dem übrigen Privatvermögen begleichen kann. Dabei müssen lediglich 50% des nichtbetrieblichen Vermögens zur Entrichtung der Steuer eingesetzt werden. Darüber hinaus kann die Steuer in unbegrenzter Höhe erlassen werden. In der Praxis führen die Verschonungsregelungen dazu, dass Erben selbst bei erheblichen Übertragungen von Betriebsvermögen kaum besteuert werden. Zudem ist eine Umgehung der Lohnsummenregelungen möglich, wenn etwa Leiharbeiter vor der Unternehmensübertragung im Falle von Mitarbeiterfluktuationen eingesetzt werden, die dann nach Unternehmensübertragung in eine reguläre Beschäftigung überführt werden. Ebenso bestehen Anreize, Firmenkapital vor der Unternehmensübertragung zeitweise in ausländische Tochtergesellschaften auszugliedern, um so am Ende Arbeitsplätze abbauen zu können ohne die privilegierte Behandlung bei der Besteuerung zu verlieren.
3. Optimale Besteuerung im Lichte der Literatur
Schon Mill (1848) hat konstatiert, dass das Hinterlassen einer Erbschaft ein wichtiges Motiv für die Ersparnisbildung oder für betriebliche Investitionen sein kann, dies aber nicht als gravierendes Argument gegen eine substantielle Erbschaftsbesteuerung angesehen. In der Tat sind die Auswirkungen einer Erhöhung der Erbschaftsteuersätze auf die Kapitalakkumulation aus Sicht der empirischen Literatur sehr gering (Piketty & Saez, 2013). Piketty & Saez (2013) errechnen (mit Fokus auf die USA und Frankreich) unter Berücksichtigung solcher Effekte die individuell optimalen Steuersätze gemäß empfangener Erbschaft. Dabei nehmen sie an, dass das Erbschaft- und Schenkungsteueraufkommen pauschal zu gleichen Teilen an die Bevölkerung umverteilt wird. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass bei einem Freibetrag von 1 Mio. Euro für etwa 85% der Bevölkerung Erbschaftsteuersätze in Höhe von 40-70% optimal wären. Diese lägen weit über den üblichen Grenzsteuersätzen in Deutschland von zurzeit 7-30% in der (Erbschaft-) Steuerklasse I, die ab Freibeträgen von 500.000 Euro für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, 400.000 Euro für Kinder und Stiefkinder, 200.000 Euro für Enkel und 100.000 Euro für Eltern und Großeltern gelten. Der höchste Steuersatz greift dabei erst ab einer Erbschaft in Höhe von 26 Mio. Euro.
Nur die Empfänger der höchsten 5-10% der Erbschaften würden gemäß Piketty & Saez (2013) durch die Besteuerung verlieren. Entscheidend dafür sind ausreichende Freibeträge, die allein schon aus administrativen Gründen (Kosten der Steuererhebung) sinnvoll sind.
Grossmann & Strulik (2010) gehen mittels eines makroökonomischen Modells speziell der Frage nach, wie sich Verschonungsregeln für Firmenerben auf Investitionen und Arbeitsplätze auswirken. Dabei nehmen sie einerseits an, dass die Qualität der Unternehmensführung in einem Teil der übertragenen Betriebe abnimmt. Dies speist sich aus empirischer Evidenz, dass die durchschnittliche Produktivität und Profitabilität von Unternehmen nach der Eigentumsübertragung bzw. nach dem Rückzug des Firmengründers aus der Geschäftsführung sinken (Pérez-González, 2006; Villalonga, B. and R. Amit, 2006; Damiani et al., 2018). Andererseits berücksichtigt die Studie möglichen Substanzverlust in Unternehmen, falls diese aufgrund fehlender Verschonung bei der Besteuerung nicht weitergeführt werden. Im Ergebnis zeigt sich, dass die derzeitige Verschonungspraxis in Deutschland nicht nur unnötig ist, sondern sogar mit tieferen Löhnen und geringerem Bruttoinlandsprodukt pro Kopf einhergeht. Dies scheint zunächst überraschend, ist aber leicht einsichtig. Die steuerliche Privilegierung von Unternehmensübergängen führt dazu, dass auch wenig unternehmerisch talentierte Firmenerben Betriebe weiterführen und somit dazu beitragen, dass innovative Neugründungen durch talentiertere Unternehmer teilweise unterbleiben. Die derzeitige Verschonungspraxis ist in diesem Lichte also im Wesentlichen Klientelpolitik für Firmenerben und aus gesamtwirtschaftlicher Sicht im wahrsten Sinne des Wortes kontraproduktiv.
Allerdings nehmen Grossmann & Strulik (2010) implizit an, dass es für Unternehmen keine Rolle spielt, ob Investitionen mit Eigenkapital oder Fremdkapital finanziert werden. Ebenso vernachlässigen sie die Möglichkeit, dass etwaige Kreditaufnahme von Firmenerben für die Steuerentrichtung die Kreditwürdigkeit von Unternehmen untergraben könnte. Somit könnten bei Abschaffung der derzeitigen Verschonungsregeln flankierende Maßnahmen nötig werden.
4. Flankierende Maßnahmen zu den derzeitigen Verschonungsregeln
Thiemann et al. (2021) haben in einer Simulationsstudie errechnet, dass eine Abschaffung der vorhandenen Steuerprivilegien bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland eine jährliche Steueraufkommenserhöhung von ca. 9-13 Mrd. Euro bringen würde. Würden jedoch gleichzeitig die Steuersätze moderat gesenkt, wäre das zusätzliche Aufkommen deutlich tiefer oder inexistent. Die oftmals gehörte Forderung, dass eine Verbreiterung der Steuerbemessungsgrundlage mit Senkung der Steuersätze einhergehen sollte, ist somit nicht zielführend für ein leistungsgerechteres Steuersystem. Was also könnte und sollte man stattdessen tun, um unerwünschte Nebenwirkungen einer Verbreiterung der Steuerbemessungsgrundlage auf Familienbetriebe zu vermeiden?
Erstens könnte die Steuerentrichtung mit großzügigen Stundungsmöglichkeiten einhergehen, so dass gerade die Erben erfolgreicher (und schützenswerter) Unternehmen die Steuerschuld aus zukünftigen Erträgen entrichten könnten. Ob dann dennoch Investitionen durch die Besteuerung reduziert werden, hängt von den Kreditzinsen im Falle von Fremdfinanzierung ab. Ebenso wird ein Unternehmenserbe die Steuerzahlung nur dann durch Kreditaufnahme finanzieren wollen, wenn die Ertragsrate des Eigenkapitals den Kreditzins übersteigt.
Daher könnten über Stundungsmöglichkeiten hinaus, zweitens, staatliche Institutionen wie die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) steuerpflichtigen Unternehmenserben für ein gewisses Zeitfenster (z.B. für 5-10 Jahre) sowohl für die Steuerentrichtung als auch für die Finanzierung von Investitionen vergünstigte Kredite anbieten.
Wie Bach (2022) ausführt könnte zudem, drittens, der Staat als Teilhaber im Falle von Liquiditätsproblemen des steuerpflichtigen Erben in die Firma eintreten, falls dies gewünscht wird. Damit bliebe das Eigenkapital erhalten und die Kreditwürdigkeit gegenüber Banken oder sonstigen Kreditgebern würde sich nicht verändern. Die Firma könnte also unverändert aktiv und Arbeitsplätze unangetastet bleiben.
Im Fall geerbter Unternehmensanteile in Form von Aktien lässt sich noch festhalten, dass ein Verkauf der Aktien zur Entrichtung der Erbschaftsteuer lediglich eine Änderung der Eigentumsstruktur, aber keine Reduktion des Eigenkapitals der Firma zur Folge hätte. Dennoch könnten die genannten Vorschläge auch für Aktiengesellschaften Anwendung finden, falls der Erblasser oder Schenker in signifikantem Maße unmittelbar am Unternehmen beteiligt war und die Firmenerben dies wünschen. Damit würde die Wahl der Unternehmensform durch das Steuerrecht nicht beeinflusst.
5. Schlussbemerkungen
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat festgestellt, dass nur aus zwingenden, gesamtwirtschaftlichen Erwägungen hinaus eine Ungleichbehandlung von Vermögen im Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht zu rechtfertigen ist. So hat das BVerfG im Dezember 2014 die zu dem Zeitpunkt rechtlich verankerten Ausnahmetatbestände aufgrund der Verletzung des im Grundgesetz verankerten Gleichbehandlungsprinzips (Art. 3 GG) zurückgewiesen und eine Neuregelung verlangt. Diese wurde 2016 in Kraft gesetzt. Allerdings haben sich die Grundzüge der Verschonungspraxis nicht wesentlich verändert. Angesichts der sogar potenziell negativen Auswirkungen der Verschonungsregelungen auf die Gesamtwirtschaft stellt sich somit nach wie vor die Frage nach ihrer verfassungsrechtlichen Verträglichkeit. Bei einer erneuten Klage wäre es wichtig, darzulegen, dass die Substanz von produktiven Familienunternehmen durch die genannten Alternativmaßnahmen erhalten würde und es aus gesamtwirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll ist, durch Steuerprivilegien die Weiterführung unproduktiver Unternehmen zu fördern.
Auf politischer Ebene wäre es ebenso wichtig zu betonen, dass die breite Bevölkerung nicht von Steuerprivilegien für Unternehmenserben profitiert (sondern sogar Schaden nehmen kann) und wegen der Freibeträge auch nach einer Reform nicht von der Erbschafts- und Schenkungsteuer betroffen ist. So scheint die mangelnde Popularität der Steuer in der Bevölkerung im Wesentlichen durch zwei Missverständnisse erklärbar. Einerseits durch den Mythos der wirtschaftlich schädlichen Erbschaftsbesteuerung, der durch massive Lobbyarbeit von Unternehmensverbänden aufrechterhalten wird. Und andererseits durch die Befürchtung, dass übertragene Wohnimmobilien zu spürbarer Steuerlast führen. Diese ist jedoch weitestgehend unbegründet. So gibt es eine komplette Steuerbefreiung für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, wenn diese die Wohnimmobilie selbst bewohnen (für Kinder begrenzt auf eine Wohnfläche von 200 qm). Falls das nicht greift, fallen aufgrund der Freibeträge in der Praxis außer für sehr wertvolle Immobilien dennoch keine nennenswerten Steuern an. Es wäre jedoch angesichts der Wertsteigerungen von Immobilien und der Inflation in jüngerer Zeit überlegenswert, die Freibeträge für die Erbschafts- und Schenkungsteuer zu erhöhen.
Es sollte natürlich zur Steigerung der Akzeptanz einer Steuerreform auch über die Verwendung des zusätzlichen Steueraufkommens gesprochen werden, welches durch Abbau von Steuerprivilegien für betriebliches Vermögen oder auch einer generellen Erhöhung der Erbschafts- und Schenkungsteuersätze generiert würde. So könnte man in der Debatte über eine Reform des Erbschafts- und Schenkungsteuersystems Maßnahmen vorschlagen, die die Chancengleichheit im Bildungsbereich gezielt fördern. Zusammen mit einer besseren Aufklärung über Freibeträge, Sonderregelungen und der ökonomisch zweifelhaften Steuerprivilegien bei Unternehmensübergängen könnte so ein breiterer, gesellschaftlicher Konsens erreicht werden, Großerben deutlich höher zu besteuern als dies bislang der Fall ist. Dies wäre ein wichtiger Schritt zu einer leistungsgerechten Besteuerung.
* Volker Grossmann hat 1991-1996 an der Universität Bonn und der University of California in Berkeley (USA) Volkswirtschaftslehre studiert und im Jahr 2000 an der Universität Regensburg promoviert. Nach einer Post-Doc Phase 2000-2005 an der Universität Zürich wurde er an die Universität Freiburg/Schweiz berufen, wo er den Lehrstuhl für Makroökonomie innehält.
Email: volker.grossmann@unifr.ch
Literaturangaben
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Danksagung: Ich danke Julia Jirmann und Klaus Wälde herzlich für wertvolle Anmerkungen und Diskussionen.
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